Unterakkordant
Ein Drittunternehmen, das im Auftrag des federführenden Anbieters einen Teil der Leistung erbringt.
Im Auftrag des federführenden Anbieters erbringt ein Unterakkordant einen Teil der ausgeschriebenen Leistung, ohne selbst Vertragspartei der Vergabestelle zu sein. Der Hauptanbieter bleibt gegenüber der Vergabestelle verantwortlich.
Ausschreibungsunterlagen verlangen häufig, dass Unterakkordanten und der von ihnen übernommene Leistungsanteil offengelegt werden, teils bereits in der Offerte. Ein Wechsel des Unterakkordanten nach Zuschlag ist oft nur mit Zustimmung der Vergabestelle möglich.
Je nach Kanton und Auftragswert dürfen Unterakkordanten keine bestimmten Ausschlussgründe aufweisen, etwa offene Steuer- oder Sozialversicherungsschulden. Das Verschweigen eines Unterakkordanten kann zum Ausschluss führen.
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Von der Ausschreibung zum klaren Offertplan
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