Wirtschaftlich günstigstes Angebot
Das Angebot mit der besten Gesamtbewertung nach den publizierten Zuschlagskriterien, nicht zwingend das billigste.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot, in Art. 41 BöB/IVöB als «vorteilhaftestes Angebot» bezeichnet, ist jene zulässige Offerte, die nach den publizierten und gewichteten Zuschlagskriterien die höchste Gesamtpunktzahl erreicht.
Der Begriff wird oft missverstanden: Er bedeutet nicht automatisch die billigste Offerte. Preis bleibt ein Kriterium unter mehreren, neben Qualität, Termintreue, Nachhaltigkeit oder Plausibilität, je nachdem, wie die Vergabestelle die Gewichtung festgelegt hat.
Ein niedriger Preis allein reicht selten aus. Massgebend ist das Gesamtergebnis über alle publizierten Zuschlagskriterien hinweg.
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